AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bever & Klophaus GmbH, Rheinische Straße 43, D-58332 Schwelm
(Stand August 2026)
- 1. Allgemeines / Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.4 Unsere AGB gelten auch für Nachbestellungen und künftige Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises auf die AGB bedarf.
1.5 Für Montage, Einbau und bestimmungsgemäße Verwendung sind unsere produktbezogenen Einbaurichtlinien, Einbauvorschriften, Produktinformationen und technischen Merkblätter zu beachten. Soweit diese dem Käufer spätestens bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt oder eindeutig bezeichnet und zugänglich gemacht wurden, sind sie Bestandteil des Vertrages.
- 2. Auftragserteilungs- / Angebotsunterlagen
2.1 Alle Angebote sind freibleibend, sofern sich aus einer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sofern eine Auftragsbestätigung versandt wird, ist diese für den Inhalt des Vertrages maßgebend.
2.2 Angaben zur Beschaffenheit der Ware stellen Beschaffenheitsvereinbarungen dar, soweit sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Eine selbständige Garantie, insbesondere eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet wird.
2.3 Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts sind in Textform in einer Zusatzvereinbarung festzuhalten. Ziff. 1.2 bleibt unberührt.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, CAD-Daten, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsrechte sowie, soweit rechtlich möglich, Urheber- und Nutzungsrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterlagen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind.
2.5 Angaben in Katalogen, Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Produktunterlagen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurden. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen, insbesondere im Rahmen anerkannter Fertigungs- und Materialtoleranzen, bleiben zulässig, soweit hierdurch die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigt wird.
- 3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungs- und sonstigen Nebenkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Ist eine Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss vorgesehen und ändern sich nach Vertragsschluss die für die Preisbildung maßgeblichen Gesamtkosten aufgrund nicht von uns zu vertretender Veränderungen insbesondere der Material- oder Rohstoffpreise, Energiekosten, Fracht- und Transportkosten, Löhne und Lohnnebenkosten, Steuern, Zölle oder sonstigen hoheitlichen Belastungen, sind wir berechtigt und verpflichtet, den vereinbarten Preis im Verhältnis der eingetretenen Veränderung der Gesamtkosten anzupassen. Kostenerhöhungen und Kostensenkungen sind gegeneinander zu verrechnen; eine Preisänderung darf nicht zu einer Erhöhung der bei Vertragsschluss kalkulierten Gewinnmarge führen. Die maßgeblichen Kostenveränderungen werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Erhöht sich der vereinbarte Nettopreis hierdurch um mehr als 5 %, kann der Käufer hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Preisanpassung zurücktreten.
3.2 Für Teile oder Produkte, die speziell nach den Wünschen des Käufers hergestellt werden, teilen wir dem Käufer im Rahmen unseres Angebotes die jeweilige Mindestfertigungsmenge mit. Der Käufer verpflichtet sich, die von uns bestätigten Mengen vollständig abzunehmen.
3.3 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistung gesetzlich geltenden Höhe.
3.4 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung in Textform. Unabhängig von einer solchen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Solange fällige offene Saldostände aus früheren Rechnungen bestehen, wird kein Skontoabzug von neuen Rechnungen gewährt. Zahlungen werden, soweit der Käufer keine andere Tilgungsbestimmung trifft und gesetzlich zulässig, zum Ausgleich der jeweils ältesten fälligen Schuldposten verwendet.
3.5 Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziff. 3.4 ein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Während des Verzugs schuldet der Käufer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; bei Entgeltforderungen beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der gesetzliche Anspruch auf die Verzugspauschale von 40,00 EUR sowie auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
3.6 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Erhebt der Käufer Mängelrügen, darf er Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den gerügten Mängeln steht. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
3.7 Änderungen oder Stornierungen kundenspezifischer Aufträge nach unserer Auftragsbestätigung bedürfen unserer Zustimmung in Textform. Stimmen wir einer Änderung oder Stornierung zu, hat der Käufer die bis dahin nachweislich entstandenen und nicht anderweitig vermeidbaren oder verwertbaren Aufwendungen, insbesondere für Material, Fremdleistungen und bereits ausgeführte Fertigungsschritte, zu tragen.
3.8 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir nach Maßgabe des § 321 BGB berechtigt, noch ausstehende Leistungen zu verweigern und nach unserer Wahl Vorauszahlung oder eine geeignete Sicherheit zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen, einem Insolvenzantrag oder einer aus Bonitätsgründen erfolgenden wesentlichen Reduzierung eines Kreditversicherungs- oder Factoringlimits. Wir werden dem Käufer, soweit gesetzlich erforderlich, eine angemessene Frist zur Leistung oder Sicherheitsbestellung setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf können wir nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
3.9 Rechnungen dürfen in elektronischer Form übermittelt werden. Soweit gesetzlich eine elektronische Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format vorgeschrieben ist, sind wir zur Übermittlung in diesem Format berechtigt und verpflichtet. Der Käufer hat die hierfür erforderlichen Empfangsvoraussetzungen sicherzustellen und uns Änderungen der maßgeblichen Empfangsadresse oder technischen Empfangsdaten unverzüglich mitzuteilen.
- 4. Lieferung
4.1 Von uns angegebene Liefertermine verstehen sich als Versandtermine, also als Termine, an denen wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen Transportperson übergeben. Liefer- und Versandtermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden; im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Termine. Der Beginn und die Einhaltung von Lieferfristen setzen voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen rechtzeitig geklärt sind und der Käufer seine erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig erbringt.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus, insbesondere die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und, soweit vereinbart, die rechtzeitige Leistung einer Vorauszahlung. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt. Dies gilt auch bei fälligen, nicht erfüllten Verpflichtungen des Käufers aus vorhergehenden Lieferungen.
4.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.5 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse die Herstellung, Beschaffung oder Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Pandemien, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, erhebliche Energie- oder Rohstoffausfälle, schwerwiegende Transport- oder Lieferkettenstörungen, Cyberangriffe auf betriebsnotwendige Systeme, Embargos sowie behördliche oder gesetzliche Maßnahmen. Dies gilt entsprechend, wenn solche Ereignisse bei Vorlieferanten eintreten und wir deren Folgen trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeiden können. Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate an, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten, vom Leistungshindernis betroffenen Vertragsteils nach vorheriger angemessener Ankündigung zurücktreten; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4.6 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
4.7 Für Lieferverzug haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Haftungsregelungen in § 9 dieser AGB.
4.8 Versandfertig gemeldete Ware muss der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Kalendertagen nach Meldung der Versandbereitschaft abrufen. Erfolgt kein Abruf, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Unsere Rechte wegen Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.9 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Käufers verzögert oder befindet er sich im Annahmeverzug, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, höchstens jedoch 5 % des Netto-Rechnungsbetrages. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist; uns bleibt der Nachweis höherer tatsächlich entstandener Lagerkosten vorbehalten.
4.10 Gesetzliche Rücknahme- und Verwertungspflichten für Verpackungen bleiben unberührt. Soweit wir gegenüber einem Käufer, der kein Verbraucher ist, gesetzlich zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet sind und eine abweichende Vereinbarung über Rückgabeort und Kosten zulässig ist, erfolgt die Rückgabe an unser Werk in Schwelm. Die Kosten der Rückführung bis zu unserem Werk trägt der Käufer; die Kosten der dortigen Übernahme und der gesetzeskonformen weiteren Behandlung oder Verwertung tragen wir, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
- 5. Mitwirkungspflichten des Käufers
5.1 Mitwirkungsleistungen des Käufers, die im Rahmen des Vertrages ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
5.2 Vom Käufer vorgegebene Anforderungen, Anweisungen, Materialauswahlen, Zeichnungen oder sonstige Spezifikationen müssen wir grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit, Eignung oder Funktionalität prüfen. Dies gilt nicht für durch uns ohne Weiteres erkennbare Fehler oder Ungeeignetheiten es sei denn, wir haben ausdrücklich eine Beratungs-, Entwicklungs- oder Prüfleistung übernommen.
5.3 Die freiwillige Rücknahme mangelfreier Ware bedarf einer besonderen Vereinbarung in Textform. Art, Umfang und Kosten der Rücksendung oder Abholung werden im Einzelfall vereinbart. Gesetzliche Rücknahme-, Nacherfüllungs- und Rückabwicklungsansprüche bleiben unberührt.
5.4 Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen Partei verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
5.5 Der Käufer wird uns unverzüglich über ihm bekannt werdende sicherheitsrelevante Vorkommnisse, behördliche Maßnahmen, Rückrufanforderungen oder sonstige Tatsachen informieren, die auf ein von uns geliefertes Produkt zurückzuführen sein können. Er unterstützt uns im gesetzlich erforderlichen und zumutbaren Umfang bei Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit, Gefahrenabwehr, Produktkorrektur oder einem Rückruf und stellt die hierfür erforderlichen, bei ihm vorhandenen Informationen zur Verfügung.
- 6. Gefahrübergang
6.1 Lieferung ab Werk Schwelm ist vereinbart, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
6.2 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Versandkosten tragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzugs, spätestens jedoch mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, auf den Käufer über.
6.4 Bei einer freiwilligen Rücksendung nach Ziff. 5.3 trägt der Käufer die Gefahr bis zur Annahme der Ware in unserem Werk. Gesetzliche Regelungen über die Gefahrtragung im Rahmen von Nacherfüllung oder Rückabwicklung bleiben unberührt.
6.5 Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eindecken.
- 7. Sachmängel
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
7.1 Soweit der Käufer Kaufmann ist und der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt, setzen Mängelrechte voraus, dass der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine Mängelanzeige in Textform, insbesondere per E-Mail, genügt. Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig und dem Käufer zumutbar.
7.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Verkürzung gilt nicht, soweit gesetzlich eine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist, insbesondere in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie sowie für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB, soweit § 478 BGB einer abweichenden Vereinbarung entgegensteht. Für Schadensersatzansprüche gilt außerdem § 9.
7.3 Der Käufer hat uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu prüfen und die betroffene Ware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Eine Rücksendung der Ware erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung mit uns; hierdurch werden gesetzliche Rechte des Käufers nicht eingeschränkt.
7.4 Der Käufer hat uns zur Nacherfüllung eine den Umständen des Einzelfalls angemessene Frist einzuräumen, soweit eine Fristsetzung gesetzlich erforderlich ist. Ist nur ein abgrenzbarer Teil der Lieferung mangelhaft und kann der übrige Teil ohne unzumutbare Beeinträchtigung vertragsgemäß genutzt werden, beschränkt sich die Nacherfüllung auf den mangelhaften Teil.
7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Käufer aus gesetzlichen Gründen unzumutbar, kann der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ausschließlich nach § 9.
7.6 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit die beanstandete Abweichung oder der Schaden auf natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch, Nichtbeachtung der einschlägigen Einbau- oder Produktinformationen oder auf nach Gefahrübergang eingetretenen besonderen äußeren Einflüssen beruht, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt, soweit der Mangel auf unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter beruht. Rechte wegen nur unerheblicher Abweichungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.7 Soweit gesetzlich zulässig, tragen wir erhöhte Aufwendungen der Nacherfüllung nicht, die dadurch entstehen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Gesetzliche Ansprüche auf Ersatz erforderlicher Aus- und Einbau-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bleiben im Übrigen unberührt.
7.8 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns, insbesondere nach §§ 445a, 445b BGB, bleiben unberührt, soweit sie zwingend oder nach § 478 BGB nicht zu unserem Nachteil abdingbar sind. Soweit der Käufer seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Rechte einräumt, bedarf eine entsprechende Erweiterung unserer Haftung einer gesonderten Vereinbarung.
7.9 Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt ausschließlich § 9.
7.10 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, kann der Käufer zum Ersatz der uns hierdurch entstandenen erforderlichen Aufwendungen verpflichtet sein, wenn er erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel unserer Ware vorliegt, sondern die Ursache des beanstandeten Erscheinungsbildes oder der Funktionsstörung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
- 8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, schulden wir die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden Schutzrechte). Erhebt ein Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung durch eine von uns erbrachte und vertragsgemäß genutzte Lieferung berechtigte Ansprüche gegen den Käufer, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betroffene Lieferung ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder eine gleichwertige schutzrechtsfreie Ersatzlieferung erbringen, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Ist keine dieser Maßnahmen zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe von Ziff. 7.2 und § 9 zu.
8.2 Ist Ware nach Zeichnungen, Mustern, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben des Käufers herzustellen, ist der Käufer dafür verantwortlich, dass deren vertragsgemäße Umsetzung keine Schutzrechte Dritter verletzt. Soweit eine Schutzrechtsverletzung auf solchen Vorgaben beruht und wir sie nicht zu vertreten haben, stellt der Käufer uns von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie den erforderlichen Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung frei.
8.3 Unser bereits vor Vertragsschluss vorhandenes Know-how sowie unsere Konstruktionen, Zeichnungen, CAD-Daten, Berechnungen, Fertigungsverfahren, Werkzeuge, Vorrichtungen, Lösungen und technischen Methoden bleiben, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, in unserem Eigentum beziehungsweise unserer alleinigen Verfügungsbefugnis. Entstehen im Zuge unserer Entwicklungsarbeit neue schutzfähige Ergebnisse, stehen uns die hieran entstehenden gewerblichen Schutzrechte und, soweit rechtlich übertragbar, die ausschließlichen Nutzungsrechte zu. Dem Käufer wird, soweit für die vertragsgemäße Nutzung der gelieferten Ware erforderlich, ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über kundenspezifische Entwicklungs- oder Nutzungsrechte, bedürfen der Textform.
8.4 Ansprüche des Käufers wegen Schutzrechtsverletzungen bestehen nicht, soweit die Verletzung durch eine von uns nicht vorgesehene und bei Vertragsschluss nicht erkennbare Verwendung, durch eine Veränderung der Lieferung durch den Käufer oder Dritte oder durch eine Kombination mit nicht von uns gelieferten Produkten verursacht wurde und wir die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten haben.
8.5 Für Schadensersatzansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen gilt § 9.
- 9. Gesamthaftung
9.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus Abs. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch beziehungsweise zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben, sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit eine Haftungsbeschränkung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.
9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers, insbesondere nach §§ 650, 648 BGB, wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung oder zum Rücktritt aus wichtigem Grund sowie sonstige zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- 10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
10.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ihm während des Bestehens unseres Eigentumsvorbehalts nicht gestattet.
10.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und alle zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erforderlichen Rechtsverfolgung, insbesondere einer Klage nach § 771 ZPO, nicht erstatten kann, haftet der Käufer hierfür nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach wirksamem Rücktritt können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Gesetzliche Fälle, in denen eine Fristsetzung vor dem Rücktritt entbehrlich ist, bleiben unberührt.
10.5 Der Käufer tritt uns bereits jetzt zur Sicherung sämtliche Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Wir werden die Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt oder unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist. In diesem Fall hat der Käufer uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Der Käufer verwahrt die so entstandene neue Sache unentgeltlich für uns.
10.6 Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Rechtsgründen nicht oder nicht in dem vorgesehenen Umfang wirksam sein, ist der Käufer verpflichtet, an der Bestellung einer nach dem anwendbaren Recht zulässigen, wirtschaftlich möglichst gleichwertigen Sicherheit mitzuwirken.
10.7 Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
- 11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist, Schwelm. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Schwelm. Gleiches gilt, soweit nach § 38 ZPO eine Gerichtsstandsvereinbarung aus anderen Gründen zulässig ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an einem sonstigen gesetzlich zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.
11.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
11.3 Personenbezogene Daten werden von uns nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Die jeweils aktuellen Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 13 und, soweit einschlägig, Art. 14 DSGVO sind auf unserer Website im Bereich „Datenschutz“ abrufbar.
11.4 Werden diese AGB in andere Sprachen übersetzt, dient die Übersetzung ausschließlich der Verständlichkeit. Bei Widersprüchen oder Auslegungszweifeln ist die deutsche Fassung maßgeblich, soweit dies rechtlich zulässig ist.
- 12. Exportkontrolle und Sanktionen
12.1 Der Käufer beachtet die jeweils anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften des Exportkontroll- und Sanktionsrechts. Er wird von uns gelieferte Waren weder unmittelbar noch mittelbar in einer Weise veräußern, ausführen, wiederausführen, übertragen oder verwenden, die gegen für ihn anwendbare exportkontroll- oder sanktionsrechtliche Vorschriften verstößt.
12.2 Soweit die Erfüllung unserer Lieferpflicht aufgrund unmittelbar anwendbarer gesetzlicher Verbote, Embargos, Sanktionen oder fehlender erforderlicher behördlicher Genehmigungen unzulässig ist, sind wir für die Dauer des Hindernisses von der Leistungspflicht befreit oder zur Aussetzung der Leistung berechtigt, soweit wir das Hindernis nicht zu vertreten haben. Wird die Leistung dauerhaft unzulässig oder ist eine erforderliche Genehmigung endgültig versagt, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom betroffenen Vertragsteil berechtigt.
12.3 Der Käufer stellt uns auf berechtigtes Verlangen die zur Prüfung exportkontroll- und sanktionsrechtlicher Anforderungen erforderlichen Informationen über Endempfänger, Bestimmungsland und Verwendungszweck der Ware zur Verfügung, soweit ihm dies rechtlich möglich und zumutbar ist.
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